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Verbot von fluorhaltigen Schaumlöschern

Ein EU-weites Verbot von PFAS steht bevor: Die Europäische Chemi­kalien­agentur (ECHA) treibt das Verbot von per- und poly­fluo­rierten Alkylsubstanzen (kurz: PFAS) in Feuer­löschmitteln voran. Mit der Ver­ab­schiedung durch die Europäische Kommission wird bereits im Jahr 2024 gerechnet.

Das Verbot erfolgt schrittweise. Im Ver­gleich zur Lebens­dauer eines Feuer­löschers und den Lösch­mittel­tauschzyklen sind die Über­gangs­fris­ten aber recht kurz. So­for­ti­ges Handeln ist da­her an­ge­bracht. Wir empfehlen den Betreibern von Feuerlöschern bereits heute schon zu handeln.

Ab wann gilt das Verbot?

Wir erwarten im Jahr 2023 eine Stellung­nahme der ECHA zu den vor­ge­schla­genen Beschrän­kungen.

Ge­mein­sam mit den EU-Mit­glied­staaten wird die Euro­päische Kom­mis­sion auf Grund­lage des Vor­schlages und der Stellungnahme der Aus­schüsse über die Be­schrän­kung und ihre Be­din­gungen ent­scheiden. Mit dem Gesetz wird bereits im Jahr 2024 gerechnet. Ein Inkrafttreten des Verbots erfolgt demnach zeitnah. Es wird mit einem kurz­fris­tigen Ver­bot fluor­haltiger Schaum­lösch­mittel gerechnet.

Klartext:

Sie, als Betreiber von Feuerlöschern haben nach Inkrafttreten dieses Verbots eine Übergangs­frist von 18 Monaten, um auf fluor­freie Alter­na­tiven um­zu­stellen. Nach Ablauf dieser kurzen Frist soll der Ein­satz von fluorhaltigen Schaum­feuer­löschern nur noch für Brände der Brandklasse B und nur unter schwer erfüllbaren Auf­lagen er­laubt sein.

Allerdings ist diese Option auch zeitlich begrenzt. Spätes­tens fünf Jahre nach In­kraft­treten des Ver­botes dürfen Sie keine fluorhal­tigen Schaum­feuer­löscher mehr im Betrieb vorhalten. Dann sind nur noch fluorfreie Schaumfeuerlöscher erlaubt.

Welche Auflagen sind nach der Übergangsfrist zu beachten, wenn ich meine fluorhaltigen Schaumlöscher bis zum kompletten Verbot weiterhin verwenden möchte?

Aus dem Restrik­tions­vor­schlag der ECHA geht her­vor, dass PFAS-haltige trag­bare Schaumfeuer­löscher nach In­kraft­treten des Ver­bots nur noch unter bestimmten Auf­la­gen und nur bei Bränden der Brandklasse B weiter ver­wen­det werden dürfen.

  • Sie dürfen die flourhaltigen Schaum­lösch­er nur zum Löschen von Bränden der Brandklasse B (flüssig oder flüssig werdende Stoffe) verwenden.
  • Sie müssen die Verwendung fluorhaltiger Feuerlöschschäume begründen, einschließlich einer Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Alternativen.
  • Sie müssen sicher­stellen, dass keine Emis­sionen in die Um­welt gelangen und den direkten und in­di­rekten Kontakt mit Lösch­schäumen so weit wie tech­nisch und wirtschaft­lich mach­bar mini­mieren. Das heißt, Sie müssen alle Anstrengungen unternehmen, eine Emission zu vermeiden.
  • Sie müssen eine stand­ort­spezi­fischen Gefährdungsbeurteilung für PFAS-haltige Feuer­lösch­schäume er­stellen. Diese muss eine Be­grün­dung für die Ver­wen­dung des PFAS-haltigen Löschmittels ent­halten. Darüber hinaus müssen Einzel­heiten zu den Bedin­gungen für die Ver­wendung sowie die Ent­sor­gung des fluorhaltigen Löschmittels auf­geführt werden. Außerdem müssen Pläne für die Ein­dämmung, Behandlung und die fachgerechte Ent­sor­gung flüssiger und fester Abfälle, die bei der Ver­wen­dung des fluorhaltigen Schaums, der routine­mäßigen Reini­gung und Wartung der Aus­rüstung oder bei unbeab­sichtigtem Aus­treten von fluorhaltigem Schaum anfallen, ebenso auf­geführt werden. Dieser Managementplan muss jährlich auf Aktualität überprüft werden, sodass ggf. neue Tech­no­logien in die Bewertung einfließen. Dies ist auf Ver­langen der Vollzugs­behörde zur Einsicht­nahme bereit­zuhalten.
  • Alle kontaminierten Abfälle müssen fachgerecht entsorgt werden. Es muss eine lückenlose Abfalldokumentation geführt und für die Vollzugsbehörde bereitgehalten werden. Es darf nichts ins Abwasser gelangen!
  • Alle bevor­rateten Mengen an Lösch­mitteln sind ordnungs­gemäß zu entsorgen. Die fachgerechte Ent­sorgung ist zu doku­mentieren.
  • Feuer­löscher mit fluor­haltigem Löschmittel müssen mit dem Hinweis gekenn­zeichnet werden:
    WARNUNG: enthält Per- und Poly­fluor­alkyl­substanzen (PFAS)

Spätestens 5 Jahre nach Inkraft­treten des Ver­bots sind auch bei B-Bränden keine fluorhaltigen Schaum­feuer­löscher mehr zulässig.

Was bedeutet das zusammengefasst für die Feuerlöscher in Ihrem Unternehmen?

Hintergrund: Einige per- und poly­flu­o­rierte Alkyl­subs­tanzen (PFAS) stehen in Ver­dacht, die mensch­liche Ge­sund­heit und die Um­welt zu schädigen, sowie schwer abbaubar zu sein. Um künftige (irreversible) Schäden zu ver­ringern, soll auf die Frei­setzung dieser Stoffe möglichst verzichtet werden.

Geplante Verbote im Zuge der er­for­der­lichen Maß­nahmen sollen PFAS-haltige Feuerlöschschäume EU-weit ver­boten werden. Die Euro­pä­ische Kom­mis­sion hat sich verpflichtet, alle PFAS schritt­weise aus dem Ver­kehr zu ziehen und ihre Ver­wen­dung nur dann zu­zu­lassen, wenn sie nach­weis­lich un­er­setz­lich und für die Ge­sell­schaft un­ver­zicht­bar sind.

Schon jetzt besteht Hand­lungs­bedarf! Das Verbot wird aller Vor­aus­sicht nach in­ner­halb eines Feuerlöscher-Prüf­zyklus von 24 Monaten in Kraft treten. So­mit be­steht in diesem Zeit­raum bereits Hand­lungs­be­darf für einen Aus­tausch Ihrer fluor­hal­tigen Feuer­löscher, um nach Ein­tritt des Ver­botes nur noch fluor­freie Alter­na­tiven im Be­trieb zu haben. Fordern Sie jetzt Ihr individuelles Angebot oder eine unverbindliche Beratung an. Ganz einfach per Email an info@brandschutz-maassen.de ! Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen, die uns zum Fluorverbot häufig gestellt werden:

Kennzeichnung fluorhaltiger Schaumfeuerlöscher wird Pflicht! WARNUNG: enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen Der Restrik­tions­vor­schlag der ECHA sieht vor, dass nach In­kraft­treten des Ver­bots fluor­hal­tige Schaum­feuer­löscher mit einem ent­spre­chen­den Warn­hin­weis zu kenn­zeich­nen sind. Damit wären Sie als Betreiber in der Pflicht.

Wir greifen vor und nehmen Ihnen diese Auf­gabe ab. Im Rahmen unserer Prüf- und Wartungs­arbei­ten bringen wir ab sofort einen solchen Warn­hin­weis auf alle fluor­hal­tigen Schaum­feuer­löscher an.

So kommen Sie bei Ein­tritt des Ver­bots nicht in Be­dräng­nis und haben Ihre Betreiber­pflicht in diesem Punkt er­füllt. Zu­dem haben Sie da­mit einen Über­blick, wieviele Schaumfeuerlöscher in Ihrem Unter­neh­men be­troffen sind und mit Eintritt des Verbots durch fluorfreie Alter­na­tiven er­setzt werden mussen.

Hier finden Sie den kompletten Restriktionsvorschlag der ECHA im Original (PDF).

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