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Verbot von fluorhaltigen Schaumlöschern
Ein EU-weites Verbot von PFAS steht bevor: Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) treibt das Verbot von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (kurz: PFAS) in Feuerlöschmitteln voran. Mit der Verabschiedung durch die Europäische Kommission wird bereits im Jahr 2024 gerechnet.
Das Verbot erfolgt schrittweise. Im Vergleich zur Lebensdauer eines Feuerlöschers und den Löschmitteltauschzyklen sind die Übergangsfristen aber recht kurz. Sofortiges Handeln ist daher angebracht. Wir empfehlen den Betreibern von Feuerlöschern bereits heute schon zu handeln.
Ab wann gilt das Verbot?
Wir erwarten im Jahr 2023 eine Stellungnahme der ECHA zu den vorgeschlagenen Beschränkungen.
Gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten wird die Europäische Kommission auf Grundlage des Vorschlages und der Stellungnahme der Ausschüsse über die Beschränkung und ihre Bedingungen entscheiden. Mit dem Gesetz wird bereits im Jahr 2024 gerechnet. Ein Inkrafttreten des Verbots erfolgt demnach zeitnah. Es wird mit einem kurzfristigen Verbot fluorhaltiger Schaumlöschmittel gerechnet.
Klartext:
Sie, als Betreiber von Feuerlöschern haben nach Inkrafttreten dieses Verbots eine Übergangsfrist von 18 Monaten, um auf fluorfreie Alternativen umzustellen. Nach Ablauf dieser kurzen Frist soll der Einsatz von fluorhaltigen Schaumfeuerlöschern nur noch für Brände der Brandklasse B und nur unter schwer erfüllbaren Auflagen erlaubt sein.
Allerdings ist diese Option auch zeitlich begrenzt. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Verbotes dürfen Sie keine fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher mehr im Betrieb vorhalten. Dann sind nur noch fluorfreie Schaumfeuerlöscher erlaubt.
Welche Auflagen sind nach der Übergangsfrist zu beachten, wenn ich meine fluorhaltigen Schaumlöscher bis zum kompletten Verbot weiterhin verwenden möchte?
Aus dem Restriktionsvorschlag der ECHA geht hervor, dass PFAS-haltige tragbare Schaumfeuerlöscher nach Inkrafttreten des Verbots nur noch unter bestimmten Auflagen und nur bei Bränden der Brandklasse B weiter verwendet werden dürfen.
- Sie dürfen die flourhaltigen Schaumlöscher nur zum Löschen von Bränden der Brandklasse B (flüssig oder flüssig werdende Stoffe) verwenden.
- Sie müssen die Verwendung fluorhaltiger Feuerlöschschäume begründen, einschließlich einer Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Alternativen.
- Sie müssen sicherstellen, dass keine Emissionen in die Umwelt gelangen und den direkten und indirekten Kontakt mit Löschschäumen so weit wie technisch und wirtschaftlich machbar minimieren. Das heißt, Sie müssen alle Anstrengungen unternehmen, eine Emission zu vermeiden.
- Sie müssen eine standortspezifischen Gefährdungsbeurteilung für PFAS-haltige Feuerlöschschäume erstellen. Diese muss eine Begründung für die Verwendung des PFAS-haltigen Löschmittels enthalten. Darüber hinaus müssen Einzelheiten zu den Bedingungen für die Verwendung sowie die Entsorgung des fluorhaltigen Löschmittels aufgeführt werden. Außerdem müssen Pläne für die Eindämmung, Behandlung und die fachgerechte Entsorgung flüssiger und fester Abfälle, die bei der Verwendung des fluorhaltigen Schaums, der routinemäßigen Reinigung und Wartung der Ausrüstung oder bei unbeabsichtigtem Austreten von fluorhaltigem Schaum anfallen, ebenso aufgeführt werden. Dieser Managementplan muss jährlich auf Aktualität überprüft werden, sodass ggf. neue Technologien in die Bewertung einfließen. Dies ist auf Verlangen der Vollzugsbehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
- Alle kontaminierten Abfälle müssen fachgerecht entsorgt werden. Es muss eine lückenlose Abfalldokumentation geführt und für die Vollzugsbehörde bereitgehalten werden. Es darf nichts ins Abwasser gelangen!
- Alle bevorrateten Mengen an Löschmitteln sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die fachgerechte Entsorgung ist zu dokumentieren.
- Feuerlöscher mit fluorhaltigem Löschmittel müssen mit dem Hinweis gekennzeichnet werden:
„WARNUNG: enthält Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS)“
Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Verbots sind auch bei B-Bränden keine fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher mehr zulässig.
Was bedeutet das zusammengefasst für die Feuerlöscher in Ihrem Unternehmen?
Hintergrund: Einige per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) stehen in Verdacht, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schädigen, sowie schwer abbaubar zu sein. Um künftige (irreversible) Schäden zu verringern, soll auf die Freisetzung dieser Stoffe möglichst verzichtet werden.
Geplante Verbote im Zuge der erforderlichen Maßnahmen sollen PFAS-haltige Feuerlöschschäume EU-weit verboten werden. Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, alle PFAS schrittweise aus dem Verkehr zu ziehen und ihre Verwendung nur dann zuzulassen, wenn sie nachweislich unersetzlich und für die Gesellschaft unverzichtbar sind.
Schon jetzt besteht Handlungsbedarf! Das Verbot wird aller Voraussicht nach innerhalb eines Feuerlöscher-Prüfzyklus von 24 Monaten in Kraft treten. Somit besteht in diesem Zeitraum bereits Handlungsbedarf für einen Austausch Ihrer fluorhaltigen Feuerlöscher, um nach Eintritt des Verbotes nur noch fluorfreie Alternativen im Betrieb zu haben. Fordern Sie jetzt Ihr individuelles Angebot oder eine unverbindliche Beratung an. Ganz einfach per Email an info@brandschutz-maassen.de ! Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen, die uns zum Fluorverbot häufig gestellt werden:
Kennzeichnung fluorhaltiger Schaumfeuerlöscher wird Pflicht! WARNUNG: enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen Der Restriktionsvorschlag der ECHA sieht vor, dass nach Inkrafttreten des Verbots fluorhaltige Schaumfeuerlöscher mit einem entsprechenden Warnhinweis zu kennzeichnen sind. Damit wären Sie als Betreiber in der Pflicht.
Wir greifen vor und nehmen Ihnen diese Aufgabe ab. Im Rahmen unserer Prüf- und Wartungsarbeiten bringen wir ab sofort einen solchen Warnhinweis auf alle fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher an.
So kommen Sie bei Eintritt des Verbots nicht in Bedrängnis und haben Ihre Betreiberpflicht in diesem Punkt erfüllt. Zudem haben Sie damit einen Überblick, wieviele Schaumfeuerlöscher in Ihrem Unternehmen betroffen sind und mit Eintritt des Verbots durch fluorfreie Alternativen ersetzt werden mussen.
Hier finden Sie den kompletten Restriktionsvorschlag der ECHA im Original (PDF).
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